Förderkreis „Laurentia” |
Satzung |
Satzung des Förderkreises „Laurentia“ der Evangelischen Kirchengemeinde Bieber § I Zweck des Förderkreises Die evangelische Kirchengemeinde Bieber verfolgt das Ziel, die Restaurierung und die Erhaltung der Laurentiuskirche in Bieber zu fördern. Dazu bildet sie den Förderkreis „Laurentia“. Zweck des Förderkreises ist es, Menschen im Wirkungskreis der Kirchengemeinde Bieber für dieses Ziel zu interessieren und sie als Förderer - durch (Ideen oder finanzielle Unterstützung - zu gewinnen. Zugleich soll ihnen die Möglichkeit einer beratenden Mitwirkung an der Ausgestaltung dieses Zieles eröffnet werden. § 2 Rechtsstatus des Förderkreises Der Förderkreis ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der evangelischen Kirchengemeinde Bieber. Für die Zwecke des Förderkreises aufgebrachte Mittel sind zweckgebundene Sondermittel der Kirchengemeinde für das in § 1 genannte Ziel, die nur nach Maßgabe dieser Satzung verwandt werden dürfen. Für die Verwaltung sowie die Kassen- und Rechnungsprüfung der Sondermittel gelten die für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen der Evangelischen Kirche von Kurhessen Waldeck maßgeblichen Kirchengesetze und Verwaltungsvorschriften. § 3 Mitwirkungsberechtigte im Förderkreis Mitwirkungsberechtigt im Förderkreis ist jede natürliche oder juristische Person, die dem Förderkreis als Mitglied angehört und in einem Kalenderjahr mindestens € 30,-- für das in § 1 genannte Ziel gespendet hat. Sollte eine Person nicht in der Lage sein, den Mindestbeitrag von 30.-- € jährlich aufzubringen, so sind die Voraussetzungen nach Absatz 1 auch erfüllt, wenn Dienst- Werk- oder Sachleistungen unentgeltlich erbracht werden, die einem Beitrag von 30,-- € jährlich entsprechen. Die Mitwirkungsberechtigung beginnt, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 in einem laufenden Kalenderjahr erfüllt sind. Die Mitwirkungs-berechtigung endet, wenn die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr erfüllt sind. Mitwirkungsberechtigte können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden, wenn sie sich in besonderer Weise um den Förderkreis verdient gemacht haben. Hierfür ist der einfache Beschluss der Förderkreisversammlung erforderlich. Ein zum Ehrenmitglied ernannten Mitwirkungsberechtigter ist von der Mindestspende befreit, sie haben jedoch die gleichen Rechte und Pflichten wie ordentliche Mitwirkungsberechtigte und können an sämtlichen Versammlungen und Sitzungen teilnehmen. $ 4 Förderkreisversammlung Zu einer konstituierten Förderkreisversammlung lädt das vorsitzende Mitglied des Kirchenvorstandes die Mitglieder nach § 3 ein. In den Folgejahren werden die Mitglieder mindestens einmal im Jahr von den Förderkreissprechern zu einer Förderkreisversammlung einberufen. Auf den Förderkreisversammlungen berichtet der Kirchenvorstand über die neueste Entwicklung der geförderten Maßnahme, die weiteren Planungen in diesem Bereich und die Verwendung der Förderkreismittel. Ferner schlägt er weitere Verwendungsmöglichkeiten für die Förderkreismittel vor und gibt die Möglichkeit einer Aussprache. Die Förderkreisversammlung kann aus ihrer Mitte Anregungen für die weitere Verfolgung des angestrebten Zieles geben. Sie kann dem Kirchenvorstand Maßnahmen zur Verwendung der Förderkreismittel vorschlagen. § 5 Förderkreissprecher/innen Die Förderkreisversammlung wählt aus ihrer Mitte drei Förderkreissprecher/innen für die Dauer von 2 Jahren, wobei ein Förderkreissprecher in der Zeit zwischen den Versammlungen der/die Ansprechpartner/in des Kirchenvorstandes in Angelegenheiten des Förderkreises ist. Sie können in Angelegenheiten betreffend des geförderten Zieles beratend zu Kirchenvorstandssitzungen eingeladen werden. Sie sollen über neue Entwicklungen im geförderten Bereich durch den Kirchenvorstand frühzeitig informiert werden. Sie sind berechtigt, Anträge im geforderten Bereich an den Kirchenvorstand zu stellen. Die Förderkreissprecher/innen können aus besonderem, zu benennendem Grund gemeinsam die Einberufung einer außerordentlichen Förderkreisversammlung beim Kirchenvorstand beantragen. § 6 Geschäftsordnung der Förderkreisversammlung Den Vorsitz in der Förderkreisversammlung führt ein/e Förderkreissprecher/in. Die Förderkreisversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Berechtigten beschlussfähig. Bei Beschlussfassungen entscheidet die einfache Mehrheit der Stimmen. Empfehlungen zur Verwendung der Förderkreismittel bedürfen ebenfalls der einfachen Mehrheit der Anwesenden. Über die Förderkreisversammlung wird von einem/einer aus ihrer Mitte berufenen Protokollführer/in ein Beschlussprotokoll geführt, das von der Protokoll führenden Person und vom/von der Vorsitzenden der Förderkreisversammlung zu unter-zeichnen ist. Die Mitglieder des Förderkreises erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Förderkreises, sie arbeiten ehrenamtlich. In offener Wahl durch Mehrheitsabstimmung wird der Vorstand des Förderkreises gewählt. Ihm gehören an: Ein dreiköpfiger Vorstand 1. Eine/n vorsitzende/n Förderkreissprecher/in und ein/e Kirchenvorstands-sprecher/in 2. Zwei Förderkreissprecher/innen zu 1. und 2.: Von den drei gewählten Förderkreissprechern muss mindestens ein/e Sprecher/in Mitglied des Kirchenvorstandes sein. 3. Eine/n Schrift- und Protokollführer/in sowie eine/n) Vertreter/in 4. Eine/n Pressewart/in 5. Zwei Personen für die Pflege der Spender/innen 6. Die Förderkreisversammlung kann weitere Mitglieder in den Vorstand wählen Der gesamte Vorstand des Förderkreises wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt. §7 Verwendung der Förderkreismittel Über die Verwendung der Förderkreismittel entscheidet der Kirchenvorstand unter Einhaltung der Zweckbindung nach § 1. Bei seinen Entscheidungen soll der Kirchenvorstand die Anregungen der Förderkreisversammlung nach Möglichkeit berücksichtigen. Will er von Empfehlungen der Förderkreisversammlung nach § 6 Absatz 2 Satz 2 abweichen. ist die abweichende Verwendung zunächst mit dem Vorstand des Förderkreises, ggf. mit der Förderkreisversammlung erneut zu beraten. § 8 Auflösung des Förderkreises Die Auflösung des Förderkreises kann nur in einer außerordentlichen Mit-gliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Mitglieder beschlossen werden. § 9 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Genehmigung durch das Landeskirchenamt am Tag nach der Veröffentlichung im Kirchlichen Amtsblatt in Kraft. |
der evangelischen Kirchengemeinde Bieber |